Die unterschiedliche Besteuerung von Immobilien und Barvermögen im Erbfall ist verfassungswidrig. Die Erben von Barvermögen und Aktien dürfen in Zukunft nicht mehr benachteiligt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Die Bundesregierung begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den sie schafft Rechtssicherheit. So sind beispielsweise in Zukunft Differenzierungen bei den Steuersätzen möglich. Sie dürfen aber nicht mehr in Bewertungsvorschriften versteckt werden.

Der Gesetzgeber darf den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände weiterhin begünstigen. Er kann durch unterschiedliche Steuersätze eine Lenkung verfolgen.

=> Neues Recht bis Ende 2008

Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber wird dem Auftrag nachkommen, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu treffen.

=> Geltendes Recht

Bisher konnten sich die Erben eines Hauses freuen. Sie mussten viel weniger Erbschaftssteuer zahlen, als wenn ihnen Bargeld hinterlassen wurde. Grund dafür: Nach dem bisherigen Gesetz galt ein einheitlicher Steuertarif, der sich nach dem Erwerbswert richtete. Dieser Erwerbswert wurde aber unterschiedlich ermittelt. Bei Grundstücken richtet er sich nach den Bodenrichtwerten oder Ertragswerten. Das führte dazu, dass der eigentliche Grundstückswert nicht erreicht wurde. Er lag bei bebauten Grundstücken im Durchschnitt bei 50 Prozent, bei unbebauten bei 80 Prozent. Die Steuer wurde dann nur nach den geringeren Werten berechnet.

Auch das Betriebsvermögen konnte relativ günstig vererbt werden. Auch hier wurde der Verkehrswert nicht erreicht. Der Steuertarif fiel auf den viel niedrigeren Buchwert an.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass sich der Gesetzgeber einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren habe.

Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie hier auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts

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