Der BFH (BFH vom 29.1.2009, VI R 44/08; § 35a EStG)hatte darüber zu entschieden, ob ein nicht ausgeschöpfter Steuerermäßigungsbetrag „Handwerkerleistung“ zu
  • einer negativen Einkommensteuer führen kann?

    oder
  • einem vortrags- oder rücktragsfähigen Feststellungsbescheid führen kann?
Negative Einkommensteuer
Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des bei der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht ausgeschöpften Ermäßigungsbetrags ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Vorschrift sieht keine Leistung in Höhe der „verlorenen“ Steuerermäßigung vor.
Vortrags- oder rücktragsfähiger Feststellungsbescheid
Einfachrechtlich sind weder ein Vor- noch ein Rücktrag eines Anrechnungsüberhangs vorgesehen.
Der Steuergesetzgeber hat zwei Beschränkungen gesetzlich umgesetzt:
  • Höchstbetrag

    und
  • Ermäßigung der um die sonstigen Steuerermäßigungen verminderten tariflichen Einkommensteuer
 
Daraus ergibt sich kein Anspruch auf eine Übertragung in andere Veranlassungszeiträume.
 
Hinweis:                                       verfahrensrechtlicher Fehler
Der Steuerpflichtige hätte einen entsprechenden Feststellungsbescheid beantragen müssen. Dieser wird durch das Finanzamt abgelehnt (= Ablehnungsbescheid), so dass ein Rechtsbehelfsverfahren ordnungsgemäß geführt werden kann.
Der Einkommensteuerbescheid beinhaltete weder den Feststellungsbescheid noch deren Ablehnung
 
Beispiel:                                   „verlorene Handwerkerleistungen“
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen erzielen sonstige Einkünfte aus Altersrenten.
Aufgrund der Bezahlung von Handwerkerleistungen wurde eine Steuerermäßigung für den Arbeitslohn in Höhe von 600 € (= Höchstbetrag) ordnungsgemäß beantrag.
Mangels festzusetzender Einkommensteuer (= 0 €) ging die Steuerermäßigung „verloren“.
 
Lösung:
Es kann keine negative Einkommensteuer entstehen.
Ebenso ist eine Übertragung in einen vorangehenden oder folgenden Veranlagungszeitraum vorgesehen.
Somit bleibt der nicht ausgeschöpfte Steuerermäßigungsbetrag verloren.
 
Praxishinweis
Das Einlegen eines Rechtsmittels hat sich somit erledigt.
Eingelegte Einsprüche müssen bezüglich dieses Punktes zurück genommen werden.
Quelle: www.zeitstaerken.de

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